Was regelt § 201 VVG?
Versicherungsschutz setzt grundsätzlich ein zufälliges oder nicht bewußt herbeigeführtes Ereignis voraus. Paragraph 201 VVG enthält besondere Regeln für die Krankenversicherung.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Leistungsaußchluß bei vorsätzlicher Herbeiführung
- Besondere Bewertung grob fahrläßigen Verhaltens
- Abgrenzung zwischen Ursache und Gesundheitsfolge
- Bedeutung medizinischer und tatsächlicher Nachweise
- Einzelfallbezogene Prüfung der Leistungspflicht
Warum die individuelle Prüfung wichtig ist
Nicht jedes riskante Verhalten führt automatisch zum Leistungsaußchluß. Entscheidend sind Verschuldensgrad, Ursachenzusammenhang und die gesetzlichen Voraussetzungen.