Was regelt § 197 VVG?
Wartezeiten können dazu führen, dass bestimmte Leistungen erst nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums beansprucht werden können. Paragraph 197 VVG setzt dafür Höchstgrenzen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Allgemeine Wartezeit grundsätzlich höchstens drei Monate
- Besondere Wartezeiten grundsätzlich höchstens acht Monate
- Sonderregel für die Pflegekrankenversicherung
- Anrechnung ununterbrochener Vorversicherungszeiten
- Fristgerechter Anschluß an die Vorversicherung
Warum die individuelle Prüfung wichtig ist
Die Vorschrift schützt Versicherte vor unangemeßen langen Wartezeiten und erleichtert den lückenlosen Wechsel aus einer Vorversicherung.