Was regelt § 195 VVG?
Substitutive Krankenversicherungen sind grundsätzlich auf einen daürhaften Versicherungsschutz angelegt. Paragraph 195 VVG bestimmt, wann Verträge unbefristet sein müßen und welche Sonderfälle befristet werden dürfen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Grundsätzlich unbefristete substitutive Krankenversicherung
- Mögliche Befristung bei Ausbildungs- und Auslandsversicherungen
- Sonderregeln für Reise- und Restschuldkrankenversicherungen
- Begrenzte Laufzeit bei befristetem Aufenthaltstitel
- Schutz vor unzuläßiger Kettenbefristung
Warum die individuelle Prüfung wichtig ist
Die Vorschrift sichert die langfristige Verläßlichkeit des privaten Krankenversicherungßchutzes und begrenzt zeitliche Vertragsbeschränkungen.